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Ein Blick auf Parteien-Spenden über 50.000 EUR

Der Präsident des Deutschen Bundestages veröffentlicht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Parteiengesetz [ref]Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu [...]